FAQ KHZG-Fördermittel

1. Was soll durch das Krankenhauszukunftsgesetz erreicht werden?

Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz soll die Modernisierung der Notfallversorgung von Krankenhäusern gefördert werden. Des Weiteren soll insbesondere die Digitalisierung der Krankenhäuser vorangetrieben werden. Dadurch erhofft sich die Regierung einen bundesweiten Standard für digitale Maßnahmen in Kliniken, eine Verbesserung der Patientenversorgung und eine bessere Vernetzung innerhalb des Gesundheitswesens.

 

2. Welche Krankenhäuser sind berechtigt Förderanträge im Rahmen des KHZG zu stellen?

Alle Krankenhäuser, die nach § 8 KHG als Plankrankenhaus gelten, können Förderungen aus dem Krankenhauszukunftsfond beantragen. Auch Hochschulkliniken und KRITIS-Häuser werden grundsätzlich durch das KHZG erfasst, allerdings nur in gewissem Maße. So werden Vorhaben von Hochschulkliniken oder an denen diese beteiligt sind, mit bis zu 10 % des Fördervolumens des jeweiligen Landes gefördert.

Reine Privatkliniken, die nicht im Krankenhausplan der Länder erfasst sind, können keine Förderung erhalten.

 

3. Welche besonderen Regelungen gelten für KRITIS-Häuser?

KRITIS-Häuser, werden grundsätzlich durch das KHZG erfasst und können somit auch eine Förderung erhalten. Lediglich bei förderfähigen Vorhaben gemäß § 19 Absatz 1 Satz 10 (=IT-Sicherheit) gilt eine Ausnahme. Unter diesem Fördertatbestand können KRITIS-Häuser keine Maßnahmen zur Förderung einreichen, da sie bereits nach dem Krankenhausstrukturfonds förderfähig sind. Somit soll eine doppelte Förderung ausgeschlossen werden.

Reichen KRITIS-Häuser Bedarfsmeldungen für die restlichen Fördertatbestände ein, gilt nichtsdestotrotz die Regelung, dass mindestens 15 % der für die Förderung eines jeweiligen Vorhabens beantragten Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden sind.

 

4. Welche Maßnahmen werden im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds gefördert?

Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz werden Maßnahmen gefördert, die dem Ausbau der digitalen Infrastrukturen und modernen Notfallkapazitäten dienen. Die förderfähigen Vorhaben werden in § 19 KHSFV genau beschrieben. In der Förderrichtlinie finden sich zu jedem Fördertatbestand konkrete Muss-Anforderungen, welche als Mindestanforderungen der Maßnahmen zu verstehen sind.

 

5. Können bereits begonnene Vorhaben zur Förderung eingereicht werden? Was ist dabei zu beachten?

Maßnahmen, deren Umsetzung nicht vor dem 2. September 2020 begonnen haben, sind prinzipiell förderfähig und können zur Förderung eingereicht werden (§ 14a Abs. 5 Nr. 1 KHG). Der Vorhabenbeginn wird weiterhin in § 1 Abs. 2 KHSFV als „der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags“ definiertIm Fall von Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens.

 

6. Welchen Anteil der Kofinanzierung muss das Krankenhaus / der Krankenhausträger übernehmen?

Prinzipiell gilt, dass mindestens 30 % der Gesamtfördersumme entweder durch das zuständige Bundesland oder durch das Krankenhaus / den Krankenhausträger übernommen werden müssen. Auch eine gemeinschaftliche Finanzierung durch Land und Krankenhaus / Krankenhausträger ist möglich.

Die einzelnen Bundesländer haben sich zum Thema Kofinanzierung bisher unterschiedlich positioniert. Während einige eine feste Zusage der kompletten Übernahme der Kofinanzierung gegeben haben (z.B. Niedersachsen und Rheinland-Pfalz), haben andere angekündigt lediglich die Hälfte der 30%-igen Kofinanzierung zu übernehmen (z.B. Hessen).

 

7. Welchen Hintergrund hat die Reifegradmessung und welche Verpflichtungen ergeben sich daraus?

Mit der Reifegradmessung zum 30.06.2021 und 30.06.2023 und der damit verbundenen Evaluationsforschung, soll eruiert werden, inwiefern sich in diesem Zeitraum – bedingt durch die Förderung – der digitale Reifegrad deutscher Krankenhäuser verändert hat.

Ziel der Reifegradmessungen ist es, eine für Deutschland flächendeckende Übersicht zum digitalen Reifegrad von Krankenhäusern zu schaffen, um daraus ableiten zu können, welche Maßnahmen zur konkreten Verbesserung geführt haben.

Geförderte Kliniken sind verpflichtet, an der Studie teilzunehmen. Nicht geförderte Kliniken steht es frei, an der Evaluation teilzunehmen.

 

8. Wie sieht der Prozess der Antragsstellung aus?

Im Gesamten ist der Prozess der Antragsstellung zweistufig. In einem ersten Schritt stellt das Krankenhaus / der Krankenhausträger eine Bedarfsmeldung beim jeweils zuständigen Ministerium des Bundeslandes. Diese Bedarfsmeldung erfolgt über ein standardisiertes Formular vom BAS und zusätzlich ggfls. weitere landesspezifische Formulare bzw. Vorgaben.

Das zuständige Landesministerium hat nach Eingang der Bedarfsmeldung 3 Monate Zeit, zu entscheiden, für welche der eingereichten Fördervorhaben dann in einem zweiten Schritt ein tatsächlicher Förderantrag gestellt wird. Die letztliche Bewilligung von Fördergeldern obliegt dann dem BAS. Ein genereller Anspruch auf Förderung besteht dabei nicht.

 

 9. Ab wann macht es Sinn, Bedarfsmeldungen zu stellen?

Prinzipiell können schon seitdem die entsprechenden Formulare veröffentlicht sind, Bedarfsmeldungen eingereicht werden. Allerdings ist unbedingt zu empfehlen, vorab Rücksprache mit dem zuständigen Landesministerium zu halten. Die Ministerien können gegebenenfalls weitere Vorgaben machen bzw. weitere, spezifische Formulare aufsetzen, die auszufüllen sind.

Darüber hinaus ist es notwendig, dass ein Nachweis über die Passgenauigkeit des beantragten Fördervorhabens erstellt wird – und zwar von einem durch das BAS berechtigten IT-Dienstleister. Erste berechtigte IT-Dienstleister* wird es allerdings erst ab Januar 2021 geben, da zu diesem Zeitpunkt ein Schulungsprogramm für die Dienstleister veröffentlicht wird. Dementsprechend kann auch der Nachweis erst zu diesem Zeitpunkt geführt werden. Die Nachweiserbringung kann zwar unter Umständen auch nachgereicht werden, trotzdem empfiehlt es sich, die Antragsstellung nicht zu übereilen. Vielmehr sollte man der Bedarfsmeldung eine sehr ausgiebige Planung der einzelnen Fördervorhaben voranstellen, um zu fundierten Ressourcenabschätzungen zu gelangen und den Umsetzungserfolg sicherzustellen. Auch die DKG rät in ihrer Umsetzungshilfe strikt von einer übereilten Antragstellungen ab und empfiehlt den Bedarfsmeldungen ausführliche Planungen voranzustellen.

*auch ZEQ wird das Schulungsprogramm des BAS durchlaufen und somit berechtigter IT-Dienstleister sein.

 

10. Wann ist der späteste Zeitpunkt, zu dem eine Bedarfsmeldung noch eingereicht werden kann?

Allgemein lässt sich sagen, dass Bedarfsmeldungen bis spätestens September 2021 bei dem jeweiligen Land gestellt werden müssen. Den Ländern steht nämlich eine Bearbeitungszeit von 3 Monaten zu und sie müssen alle Förderanträge bis spätestens Ende 2021 beim BAS stellen.

Prinzipiell sind die Länder aber befugt, eine davon abweichende Frist für den Eingang von Bedarfsmeldungen festzusetzen. D.h. im Einzelfall kann es zu einer Vorverlegung der Fristen kommen. Dies obliegt dem jeweiligen Land. 

 

11. Was passiert mit Fördermitteln, die nicht bis zum 31. Dezember 2021 abgerufen wurden?

Die Fördermittel, die nicht bis zum 31. Dezember 2021 von einem Land abgerufen wurden, wird das BAS Ende 2023 an den Bund zurückführen. Es wird keine Nachverteilung der Mittel stattfinden.

 

12. Welche Rolle nehmen die Krankenkassen im Entscheidungsprozess zu den Bedarfsmeldungen ein?

Innerhalb der Entscheidungsfindung ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Gegensatz zu einer Förderung über den Krankenhausstrukturfonds, muss für einen positiven Bescheid allerdings kein Einvernehmen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Land vorliegen.

 

13. Bis wann müssen die geplanten Fördervorhaben abgeschlossen sein?

Laut Förderrichtlinie wird davon ausgegangen, dass geförderte Vorhaben bis spätestens zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sind.

 

14. Sind Beratungsleistungen (z.B. durch ZEQ) förderfähig?

Ja, Kosten von Beratungsleistungen bei der Planung, Ausschreibung und Beschaffung der konkreten Vorhaben sind förderfähig.

 

15. Sind im Rahmen des KHZG auch laufende Betriebskosten von Software (wie z.B. Wartungskosten oder Kosten im Rahmen von Subscriptionmodellen) förderfähig?

Ja, Kosten für den initialen Softwarebetrieb sind während der Projektlaufzeit für bis zu drei Jahre förderfähig.

 

16. Was muss beachtet werden, um Abschlagszahlungen gemäß § 5 Absatz 3h KHEntgG zu vermeiden?

Der § 5 KHEntgG regelt die Vereinbarungen und Abrechnungen von Zu- und Abschlägen für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen.

In § 5 Absatz 3h KHEntgG ist festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2025 ein Abschlag in Höhe von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags für jede voll- und teilstationären Fall zu entrichten ist, wenn eine Klinik nicht die digitalen Dienste bereitstellt, die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6 KHSFV (Fördertatbestand 2 – 6) benannt sind.

Der Abschlag ist grundsätzlich also dann fällig, wenn bis Ende 2024 die in Fördertatbestand 2 – 6 genannten digitalen Dienste unzureichend umgesetzt sind. Was dies im Detail bedeutet, ist bis dato noch unbekannt. Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sind damit beauftragt, für die genaue Berechnung der Abschlagszahlungen ein Stufenmodell zu entwickeln, welches Kriterien festlegt, mit Hilfe derer sich die Höhe der Abschläge definieren lässt. In dieses Stufenmodell soll zum einen mit einfließen, wie viele und ggfls. welche der genannten digitalen Dienste das Krankenhaus bereitstellt. Zum anderen soll aber auch der Prozentsatz der Patientinnen und Patienten, welche die digitalen Dienste benutzen, eine relevante Einflussgröße sein.

Um potenzielle Abschlagszahlungen zu vermeiden, sollte demnach genaustens überprüft werden, welche der Anforderungen unter Fördertatbestand 2 – 6 durch das Krankenhaus bereits erfüllt werden und welche noch zukünftig erfüllt werden müssen. Dazu sollte man die unter den entsprechenden Fördertatbeständen beschriebenen Dienste so planen, dass diese auch tatsächlich zur Anwendung kommen und zu einer Erhöhung des Patientennutzens führen.

Zu beachten ist, dass der Abschlag bei allen Krankenhäusern, die im Krankenhausplan der jeweiligen Länder aufgenommen sind, angewendet wird. Hierbei spielt es keine Rolle, ob eine Förderung durch den Krankenhauszukunftsfond bewilligt wurde.

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