Fristgerecht planen, Förderung erhalten: Die wichtigsten Termine rund um den Transformationsfonds
Beitrag von Felix Franz - Manager und Kompetenzfeldleiter Transformationsfonds (22.05.2025)
Im März erhielt der 50 Mrd. Euro schwere Transformationsfonds für Krankenhäuser grünes Licht vom Bundesrat, am 18. April ist die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) in Kraft getreten. Damit stehen alle wesentlichen Förderkriterien fest und es stellt sich aus Perspektive der Krankenhäuser die Frage, welche Fristen nun eingehalten werden müssen, um möglichst früh vom Fonds zu profitieren und den Weg für eine Neuausrichtung der deutschen Krankenhauslandschaft zu beschreiten.
Übersicht der wichtigsten Termine für den Transformationsfonds
02. Juli 2025: Frühester Beginn von Fördervorhaben
Ab dem Stichtag 02. Juli 2025 dürfen Fördervorhaben frühestens beginnen. Damit soll sichergestellt werden, dass es sich bei den geförderten Projekten um neue Vorhaben handelt. Es gibt aber eine Besonderheit: Selbstständige Abschnitte im Rahmen übergeordneter Vorhaben sind auch dann förderfähig, wenn das übergeordnete Vorhaben vor dem 02. Juli begonnen wurde und die selbstständigen Abschnitte frühestens ab dem 02. Juli 2025 beginnen.
Was versteht man dabei unter dem „Beginn der Umsetzung“?
Laut Verordnung beginnt die Umsetzung dann, wenn ein Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrag abgeschlossen wurde. Explizit ausgenommen sind Planungen oder Baugrunduntersuchungen im Fall von Baumaßnahmen – diese dürfen auch vorab begonnen haben. Diese sind dann zwar nicht mehr förderfähig, der vorzeitige Beginn gefährdet jedoch nicht die Förderfähigkeit der eigentlichen Baumaßnahme.
30. September 2025: Erste Frist für die Antragseinreichung (Länder zum BAS)
Jedes Jahr gilt der 30. September als Frist für die Antragsstellung seitens der Bundesländer beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Mit den Anträgen werden jeweils Gelder für das Folgejahr beantragt.
Damit ist der 30. September 2025 die allererste festgeschriebene Antragsfrist für die jeweilig zuständigen Landesministerien. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wird ein elektronisches Verwaltungsportal einrichten, in dem alle notwendigen Unterlagen von den Bundesländern einzureichen sind. Nach aktuellen Informationen gehen wir davon aus, dass das Antragsportal im Sommer 2025 zur Verfügung stehen wird.
31. Dezember 2025: Erweiterte Frist (Länder zum BAS)
Wurde bis zum 30. September keine Förderung beantragt, kann dies noch bis zum 31. Dezember nachgeholt werden. Dafür gelten aber Bedingungen. Bis zum 30. September müssen dem BAS seitens der Länder zumindest folgende Informationen übermittelt worden sein:
- Die Höhe des Fördervolumens
- Die Anzahl der Vorhaben getrennt nach Fördertatbeständen
Wurden diese Informationen fristgerecht übermittelt, können die Vollanträge bis zum 31. Dezember nachgereicht werden.

Welche Fristen gelten für die Krankenhäuser?
Das Antragsverfahren für Gelder aus dem Transformationsfonds ist zweistufig aufgebaut. Einerseits müssen die Krankenhäuser Anträge bei den zuständigen Landesministerien im jeweiligen Bundesland stellen und andererseits müssen diese Landesministerien dann die Anträge nach ihrer eigenen Prüfung an das BAS weiterreichen. Die KHTFV kann als Bundesverordnung lediglich Fristen für den Weg der Landesanträge beim Bund machen. Dementsprechend finden sich im Verordnungstext keine zeitlichen Angaben für die Antragseinreichung der Krankenhäuser bei den Landesministerien. Dies ist Ländersache und wird je Bundesland individuell von den jeweils zuständigen Ministerien vorgegeben.
Da feststeht, dass der 30. September die Antragsfrist für die Länder selbst darstellt, muss man davon ausgehen, dass die Krankenhäuser ein oder mehrere Monate vorher ihre Anträge bei den Landesministerien einreichen müssen. Dementsprechend eng wird die Antragsstellung im laufenden Jahr, denn noch kein Landesministerium hat offiziell verlauten lassen, dass das Antragswesen auf Landesebene aufgestellt wäre. Folglich bleibt es höchst fraglich, ob die Länder dies noch im Jahr 2025 zeitlich schaffen werden und die Krankenhäuser dementsprechend tatsächlich schon im Jahr 2026 von Fördergeldern aus dem Transformationsfonds profitieren können.
Helfen könnte hierbei die oben beschriebene „Erweiterte Frist“ zum 31. Dezember. Denn diese erlaubt, dass die Länder bis zum 30. September lediglich Bedarfe abfragen, diese dem BAS weiterleiten und die Vollanträge dann bis zum Ende des Jahres nachreichen. Dieses Szenario könnte dementsprechend kurzfristig auf die Krankenhäuser zukommen, sodass alle Krankenhäuser, die von den Fördergeldern des Transformationsfonds frühzeitig profitieren möchten, gut darin beraten sind, sich jetzt mit möglichen Bedarfen auseinanderzusetzen, um diese noch vor dem 30. September melden zu können. Dazu gehören die Analyse der individuellen Förderpotenziale nach den acht Fördertatbeständen des Fonds und eine Kalkulation der kostenseitigen Bedarfe.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass einerseits zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, bis wann die Krankenhäuser ihre Anträge stellen können und ob dies tatsächlich noch im laufenden Jahr 2025 ermöglicht wird. Andererseits werden die Antragsstellung und die damit verbundenen Fristen von Bundesland zu Bundesland variieren.
Vor allem aufgrund der „Erweiterten Frist“ bleibt aber die Hoffnung, dass die Bundesländer den Krankenhäusern noch in diesem Jahr die Antragsstellung ermöglichen, sodass für die so wichtigen Umstrukturierungsvorhaben in unserer Krankenhauslandschaft bereits im Jahr 2026 Gelder zur Verfügung stehen. Dies wird in dem verbleibenden kurzen Zeitraum aber nur dann funktionieren, wenn die Krankenhäuser ihre Fördervorhaben schon jetzt durchdenken und -kalkulieren.