Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 10.09.2020
 
1. Geltungsbereich

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für Verträge zwischen der ZEQ AG ("ZEQ") und ihren Auftraggebern über Beratungs- und/oder andere Leistungen, soweit keine abweichenden Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Die AGB finden keine Anwendung auf den Verkauf von Hardware oder die Lizenzierung von Standardsoftware Dritter. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch ZEQ nicht Vertragsbestandteil. 

 

2. Durchführung des Auftrags

2.1 ZEQ wird vertraglich geschuldete Leistungen mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt sowie unter Berücksichtigung des Standes der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbringen. 

2.2 ZEQ wird zur Erfüllung des jeweiligen Beratungsauftrags angemessen qualifizierte Mitarbeiter einsetzen. Soweit seitens ZEQ Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen durch andere angemessen qualifizierte Mitarbeiter ersetzt werden müssen, wird ZEQ den Auftraggeber hiervon rechtzeitig unterrichten und ihm die notwendigen Informationen über Person und Qualifikation der statt dessen zum Einsatz kommenden Mitarbeiter zur Verfügung stellen. 

2.3 Mitarbeiter und Unterauftragnehmer von ZEQ unterstehen ausschließlich dem Weisungsrecht von ZEQ. Der Auftraggeber wird keine Handlungen vornehmen bzw. veranlassen, die eine arbeitsrechtlich unzulässige Eingliederung von ZEQ-Mitarbeitern in seinen Betrieb zur Folge hätten. ZEQ wird dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die ZEQ bekannt gegebenen betrieblichen Sicherheitsvorschriften des Auftraggebers befolgen. 

2.4 ZEQ ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrags geeignete Dritte hinzuzuziehen. Kann ZEQ vor Einschaltung eines Unterauftragnehmers erkennen, dass gewichtige Belange des Auftraggebers betroffen sind, so wird sich ZEQ mit dem Auftraggeber abstimmen. 

2.5 Termine und Zeitangaben, auf die im Vertrag Bezug genommen wird, dienen – soweit sich aus dem Vertrag nicht eindeutig etwas anderes ergibt – nur Planungszwecken und sind nicht rechtlich verbindlich.

 

3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflich-ten des Auftraggebers

3.1 Sofern ZEQ beim Auftraggeber tätig wird, schafft der Auftraggeber dafür als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht. Insbesondere wird der Auftraggeber ZEQ sämtliche Sachmittel – inklusive Telefon- und Faxbenutzung – zur Verfügung stellen, die zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind. Bei Inhouse-Seminaren hat der Auftraggeber für die Bewirtung und einen ordnungsmäßigen Zustand und die Verfügbarkeit benötigter Infrastruktur – Internet-Zugang via WLAN, Veranstaltungsräume, PC, Drucker, Beamer – Sorge zu tragen. Bei unzumutbaren Schulungsbedingungen ist ZEQ berechtigt, die Veranstaltung zu Kosten des Auftraggebers abzubrechen. 

3.2 Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass an jedem zur Verfügung gestellten Computerarbeitsplatz geeignete Backup-, Sicherheits- und Virenprüfverfahren eingerichtet sind. Jede Partei wirkt innerhalb ihres Einflussbereichs darauf hin, dass diese im allgemein üblichen Umfang zur Anwendung gebracht werden. 

3.3 Der Auftraggeber wird ZEQ sämtliche Informationen, die ZEQ zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrags benötigt, rechtzeitig zur Verfügung stellen. Er wird ZEQ unverzüglich über alle ihm bekannten Ereignisse, Umstände und Veränderungen informieren, die geeignet sind, die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu beeinflussen. 

3.4 Der Auftraggeber wird seine Mitwirkungsleistungen sorgfältig, fehlerfrei und in sachgerechter Qualität erbringen. ZEQ ist nicht verpflichtet, die Qualität bzw. Fehlerfreiheit von Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers oder die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen zu überprüfen. Der Auftraggeber wird auf Verlangen von ZEQ die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner mündlichen Auskünfte und Erklärungen schriftlich bestätigen. 

3.5 Der Auftraggeber wird zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen angemessen qualifizierte Mitarbeiter einsetzen. 

3.6 Erfüllt der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen bzw. innerhalb einer von ZEQ gesetzten zumutbaren Frist, und weist ZEQ den Auftraggeber darauf hin, so gilt Folgendes:

  • Der Auftraggeber ersetzt ZEQ vom Zeitpunkt des Zugangs des Hinweises an sämtliche infolge der Pflichtverletzung entstehenden Mehrkosten auf Grundlage der dem Vertrag zugrunde gelegten Vergütungssätze oder – falls solche bei Festpreisaufträgen nicht ausgewiesen sind – auf Grundlage der aktuellen Standardvergütungssätze von ZEQ. Zu ersetzen sind insbesondere Mehrkosten, die ZEQ dadurch entstehen, dass ihre Mitarbeiter vorübergehend nicht produktiv im Rahmen dieses oder eines anderen Auftrags eingesetzt werden können. Auf Wunsch des Auftraggebers werden sich die Parteien bemühen, eine befriedigende Lösung auf anderem Wege, etwa durch Änderung der vertraglichen Leistungen, zu finden.
  • Etwaige von ZEQ zugesagte Termine oder Fristen gelten als um den Zeitraum verlängert, den der Auftraggeber ab Zugang des Hinweises durch ZEQ zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten benötigt.

3.7 Wenn terminierte Veranstaltungen nicht stattfinden können, müssen diese spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich storniert werden. Nicht rechtzeitige Absagen aus Gründen, die der Auftraggeber beeinflussen kann, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

4. Änderungen des Leistungsgegenstands

4.1 Ein auf Änderung des Leistungsgegenstands gerichtetes Verlangen einer Vertragspartei ist schriftlich an den vertraglich benannten Ansprechpartner der jeweils anderen Vertragspartei zu richten. Änderungen des Leistungsgegenstands werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien verbindlich. 

4.2 ZEQ kann die Prüfung von Änderungswünschen davon abhängig machen, dass hierfür eine gesonderte Vergütung bezahlt wird. 

 

5. Schutz- und Nutzungsrechte; Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte

5.1 ZEQ überträgt die Rechte an dem von ZEQ geschaffenen geistigen Eigentum nach Erhalt der vereinbarten Vergütung in dem Umfang, in dem dies erforderlich ist, um die Zwecke des Vertrages zu erreichen. Die Rechte können auf Dritte nach Maßgabe von Ziffer 5.3 übertragen werden. 

5.2 ZEQ hat das ausschließliche Recht, von ZEQ entwickeltes geistiges Eigentum weltweit im eigenen Namen patentrechtlich und – sofern möglich – urheberrechtlich anzumelden und so entstandene Rechte zu nutzen. 

5.3 Der Auftraggeber ist befugt, den mit ihm verbundenen Unternehmen (§§ 15 ff. AktG gelten ggf. analog), soweit dies zur Verwirklichung des mit dem Auftrag verfolgten Zwecks erforderlich ist, ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an von ZEQ erstellten Arbeitsergebnissen einzuräumen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nur mit schriftlicher Zustimmung durch ZEQ berechtigt, von ZEQ erstellte Arbeitsergebnisse oder Vervielfältigungen derselben an Dritte weiterzugeben. ZEQ übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten – einschließlich der verbundenen Unternehmen – infolge einer zulässigen oder unzulässigen Weitergabe entstehen. Der Auftraggeber stellt ZEQ von etwaigen Ansprüchen Dritter infolge der Weitergabe von Arbeitsergebnissen frei. 

5.4 Dem Auftraggeber vertraglich eingeräumte Nutzungs- oder sonstige Rechte hindern – vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften in Ziffer 10. – weder ZEQ noch andere ZEQ angehörende Unternehmen, anlässlich der Durchführung des Vertrags gewonnene Techniken, Methoden oder sonstiges Know-How, welches sich durch allgemeine Anwendbarkeit auszeichnet, in Zukunft zu verwenden. 

5.5 ZEQ behält sich vor, in Abstimmung mit dem Auftraggeber die Auftragserteilung sowie Ergebnisse der Beratung nach dem erwarteten positiven Abschluss der Tätigkeit publizistisch zu verwerten.

 

6. Vergütung; Zahlungsverzug; Aufrechnungsausschluss

6.1 ZEQ hat neben seiner Vergütung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen und auf Zahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber trägt sonstige aus dem Auftrag resultierende Steuern, zu deren Zahlung er gesetzlich verpflichtet ist, selbst. ZEQ hat das Recht, seine Honorarforderungen und Auslagen monatlich nachträglich in Rechnung zu stellen. Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, hat ZEQ das Recht, monatlich dem Beratungsaufwand angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Tagessätze basieren auf einem 8-Stunden-Tag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 

6.2 Sämtliche Rechnungsbeträge werden mit Zugang der Rechnung ohne Abzug von Skonti fällig. Verzug tritt mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit ein. 

6.3 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von ZEQ auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 

 

7. Abnahme und Gewährleistung

Auf Werkleistungen finden die folgenden Regelungen dieser Ziffer 7. Anwendung: 

7.1 Weisen die Arbeitsergebnisse unwesentliche Mängel auf, kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. ZEQ wird solche Mängel in angemessener Frist beseitigen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist. 

7.2 ZEQ kann die Teilabnahme von einzelnen Arbeitsergebnissen zumindest dann verlangen, wenn deren vertragsgemäße Erstellung unabhängig von anderen, noch nicht abgenommenen Ergebnissen beurteilt werden kann und sie eine notwendige Grundlage für weitere Arbeiten darstellen. 

7.3 ZEQ leistet in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr. Der Auftraggeber kann ZEQ eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Beseitigung des Mangels nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) verlangen. Letzteres gilt bei Mängeln, die sich auf teilabnahmefähige Leistungsteile beschränken, nur hinsichtlich dieser Leistungsteile, sofern die übrigen Leistungsteile dann für den Auftraggeber noch wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind. 

7.4 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, so kann ihm ZEQ hierzu schriftlich eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt, falls ZEQ den Auftraggeber bei der Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hatte. 

7.5 ZEQ übernimmt keine Gewährleistung für Mängel, die darauf beruhen, dass ZEQ bei der Erbringung seiner Leistungen Anforderungen des Auftraggebers hinsichtlich der Erstellung von Arbeitsergebnissen berücksichtigt hat, die nicht vertraglich vereinbart waren. Dies gilt jedoch nur, falls ZEQ den Auftraggeber zuvor schriftlich darauf hingewiesen hat, dass die Mängelfreiheit der Leistung bei Berücksichtigung der Anforderungen nicht gewährleistet werden kann. 

7.6 Unterstützt ZEQ den Auftraggeber bei der Analyse von gemeldeten Mängeln, und stellt sich dabei heraus, dass ZEQ keine Gewährleistungspflicht trifft, so wird ZEQ diese Leistungen dem Auftraggeber zu den dem Auftrag zugrundeliegenden Vergütungssätzen oder – falls solche bei Festpreisaufträgen nicht ausgewiesen sind – auf der Grundlage der aktuellen Standardvergütungssätze von ZEQ in Rechnung stellen. 

 

8. Haftung

8.1 ZEQ haftet unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden und solche Schäden, die ihre Organe oder leitenden Angestellten grob fahrlässig verursacht haben. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche, die nicht eingeschränkt werden können. 

8.2 Im Falle grober Fahrlässigkeit einfacher Angestellter ist die Haftung von ZEQ unabhängig vom Rechtsgrund insgesamt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. 

8.3 Die Beschränkung gemäß Ziffer 8.2 gilt auch in allen Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

8.4 Außerhalb des in den Ziffern 8.1-8.3 geregelten Bereichs ist die Haftung von ZEQ für sämtliche Schäden unabhängig vom Rechtsgrund auf insgesamt EUR 25.000 (fünfundzwanzigtausend Euro) beschränkt. Für solche Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre , sofern nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist bestimmt ist.

 

9. Schutzrechte Dritter

9.1 Sollten die Arbeitsergebnisse von ZEQ Rechte Dritter verletzen, wird ZEQ sie so verändern, dass die vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers erhalten bleiben. Der Auftraggeber wird gegebenenfalls notwendigen Änderungen oder Ergänzungen der Arbeitsergebnisse nach Treu und Glauben zustimmen. 

9.2 Wird der Auftraggeber durch Dritte wegen angeblicher Verletzung deren Schutzrechte in der Verwendung der von ZEQ gelieferten Arbeitsergebnisse beeinträchtigt, wird ZEQ den Auftraggeber von solchen Ansprüchen unverzüglich frei halten und dafür Sorge tragen, dass die Beeinträchtigung entfällt, sofern der Auftraggeber 

  • ZEQ unverzüglich von der Beeinträchtigung unterrichtet, 
  • ZEQ und den von ZEQ beauftragten Rechtsvertretern hinsichtlich solcher Ansprüche eine uneingeschränkte Vollmacht zur Vertretung in eigener Sache gegenüber dem Dritten erteilt, und 
  • ZEQ gegen Kostenerstattung bei der Abwehr solcher Ansprüche laufend unterstützt.

9.3 Die Haftungsfreistellung gemäß Ziffer 9.2 findet keine Anwendung, falls Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass die Arbeitsergebnisse vom Auftraggeber oder einem Dritten verändert wurden oder unter Einsatzbedingungen genutzt werden, mit denen ZEQ nicht rechnen musste. In diesem Fall stellt der Auftraggeber ZEQ von allen Kosten frei, die ZEQ infolge einer vom Dritten behaupteten Schutzrechtsverletzung entstehen. 

 

10. Vertraulichkeit; Datenschutz

10.1 Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei – auch nach Vertragsbeendigung – nicht an Dritte weiter-zugeben. Sie werden zumutbare Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte Zugriff auf die vertraulichen Informationen erlangen. Soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist, kann ZEQ gegenüber seinen Unterauftragnehmern vertrauliche Informationen offenlegen. Auch ist ZEQ zur Offenlegung gegenüber Unternehmen des ZEQ-Verbundes gemäß Ziffer 5.4 befugt. ZEQ steht dafür ein, dass diese Unternehmen und etwaige Unterauftragnehmer von ZEQ die in Ziffer 10. enthaltenen Regelungen entsprechend beachten. 

10.2 Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung gelten sämtliche Informationen, die der einen Partei ("informierte Partei") von der anderen Partei ("informierende Partei") im Rahmen bzw. zum Zwecke der Vertragsdurchführung entweder mündlich oder schriftlich oder in jeder anderen Form zur Verfügung gestellt werden, wenn sie (1) deutlich als vertrauliche Informationen kenntlich gemacht sind oder (2) aufgrund ihres Inhalts offensichtlich vertraulich sind. Allgemein anwendbare Methoden und Vorgehensweisen sind nur dann vertraulich, wenn sie von der informierenden Partei bereits außerhalb des Auftrags entwickelt wurden. Der Begriff 'vertrauliche Informationen' umfasst nicht solche Informationen, die 

  • allgemein bekannt bzw. zugänglich sind oder werden (es sei denn aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung),
  • sich bereits im Besitz der informierten Partei befanden, bevor diese sie von der informierenden Partei erhält, 
  • von der informierten Partei nachweisbar unabhängig von dem Auftrag entwickelt werden, oder
  • von einem Dritten erlangt werden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offen zu legen.

10.3 Sofern eine Partei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde verpflichtet ist, vertrauliche Informationen offen zu legen, wird sie dies der anderen Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung mitteilen. 

10.4 Jede Partei wird dafür sorgen, dass die in ihrer Unternehmenssphäre stattfindenden Datenbewegungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für alle Datenbewegungen, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, vom jeweiligen Datensubjekt die erforderlichen Einwilligungen zu beschaffen oder gesetzliche Erlaubnistatbestände nachzuweisen. Die Mitarbeiter von ZEQ sind gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz auf das Datengeheimnis verpflichtet. 
 

11. Kündigung

Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Wichtige Gründe kann eine Partei jedenfalls dann geltend machen, wenn

  • die andere Partei eine wesentliche Vertrags­pflicht verletzt und die Vertragsverletzung nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten angemes­senen Abhilfefrist behoben wird, obwohl sich die betroffene Partei bei Fristsetzung für den Fall des erfolglosen Fristablaufs ausdrücklich eine fristlose Kündigung vorbehalten hat, oder
  • mindestens zwei Monate zuvor ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei gestellt und nicht wieder zurückgenommen wurde.

 

12. Herausgabe von Unterlagen und sonstigen Informationsträgern

Nach Vertragsbeendigung gibt jede Partei die der anderen Partei gehörenden Unterlagen und sonstigen Datenträger sowie Kopien davon heraus. Jedoch ist ZEQ befugt, ausschließlich zu Beweis- und Qualitätssicherungszwecken jeweils eine Kopie der herauszugebenden Unterlagen einzubehalten. 
 

13. Vertragsbestandteile; Schriftformerfordernis

Vertragsbestandteil werden bestimmte Unterlagen und Dokumente – mit Ausnahme dieser AGB – nur, soweit im Vertragstext ausdrücklich auf sie bzw. Teile davon Bezug genommen wird. Darüber hinaus bestehen keine wirksamen Nebenabreden. Vertragsänderungen oder sonstige den Vertrag betreffende rechtserhebliche Erklärungen (z. B. Verzicht, Kündigung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 
 

14. Abwerbung von Mitarbeitern

Keine der Vertragsparteien wird während der Durchführung eines Auftrags sowie innerhalb von 6 Monaten nach dessen Beendigung Mitarbeiter der anderen Partei bzw. Unterauftragnehmer oder deren Mitarbeiter aktiv abwerben bzw. ihnen anbieten, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, während der Laufzeit des Beratungsauftrages sowie für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Beendigung von ZEQ zur Erbringung der Beratungsleistung eingesetzte Berater ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ZEQ zu beschäftigen. Als Beschäftigung gilt jede Tätigkeit, die der Berater für den Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar z. B. über Dritte oder eine juristische Person, erbringt. Bei Zuwiderhandlung ist ZEQ berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 Euro zu verlangen. Besteht der Verstoß in einer fortgesetzten Beschäftigung des Beraters, so gilt jeder angefangene Monat der Beschäftigung als erneuter Verstoß gegen die Bestimmung. Weitergehende Ansprüche von ZEQ bleiben unberührt. 
 

15. Urheberrecht

Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. ZEQ oder berechtigte Dritte behalten sich alle Veröffentlichungs , Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an den Inhalten von Seminaren, insbesondere den ausgegebenen Arbeitsunterlagen in schriftlicher, wie auch in digitalisierter Form ausdrücklich vor.
 

16. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand

16.1 Für den Auftrag, die Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der ZEQ.
 

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