Transformationsfonds: Die Förderkriterien stehen nahezu fest
Beitrag von Felix Franz - Manager und Kompetenzfeldleiter Transformationsfonds (08.04.2025)
Am 21. März hat der Bundesrat der Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (KHTFV) zugestimmt – allerdings unter dem Vorbehalt, dass bestimmte Anpassungsvorgaben in die finale Fassung der Verordnung einfließen und vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) umgesetzt werden. Mit diesen Anpassungsvorgaben stehen nun die wichtigsten Förderkriterien fest und Krankenhäuser können ihre Antragsstellung planen. Wir haben für Sie die relevanten Anpassungen herausgearbeitet, sodass einer Vorausplanung der Förderprojekte nichts mehr im Weg steht.
Die Länder bestehen u. a. auf folgende zentrale Maßgaben und Änderungen, die das BMG vor Veröffentlichung in die Rechtsverordnung übernehmen muss:
Es sollen auch Vorhaben förderfähig sein, die dem Erhalt bestehender Strukturen dienen.
Dazu soll die entsprechende Regelung im Entwurf des BMG gestrichen werden. Sie besagt, dass Kosten für Maßnahmen eines Vorhabens, bei denen bestehende Strukturen erhalten bleiben oder die ohne das geförderte Vorhaben zum Erhalt bestehender Strukturen erforderlich gewesen wären, nicht gefördert werden. In der Begründung der Anpassung heißt es u. a., dass „eine Begrenzung der Förderfähigkeit auf Vorhaben, die nicht überwiegend dem Erhalt bestehender Strukturen dienen sollen, kaum lösbare Abgrenzungsprobleme zu der bestehenden Planung, die auf den existierenden Strukturen basiert, produzieren würde.“
Es sollen mehr Kostenarten gefördert werden.
In der Regelung muss klargestellt werden, dass auch Kosten für die sachgerechte Ausstattung, Einrichtung, Medizin-Technik und weitere technische Geräte in den Räumlichkeiten sowie Verwaltungskosten und Kosten für erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen gefördert werden können. In der Begründung heißt es u. a., dass „bei Konzentrationsmaßnahmen von Leistungen sowie durch Maßnahmen zur Erfüllung von Qualitätskriterien wesentlich mehr Kosten anfallen als nur für die bauliche Hülle.“
Auch Nachhaltigkeitsaspekte – insbesondere in Bezug auf den Klimawandel – sollen in der Verordnung eine deutlich stärkere Berücksichtigung finden.
In der Begründung heißt es u. a., dass „durch das KHVVG (…) auch Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen“ sind. Diese „können insbesondere Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels sein.“
Vorhaben, die keine Qualitätskriterien oder Mindestvorhaltezahlen erfüllen, sollen ebenfalls gefördert werden.
Diese Anpassung ist beispielsweise für Vorhaben im psychiatrischen Bereich der akutstationären Versorgung relevant. In der Begründung heißt es u. a., dass „(…) mit dem Wortlaut des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (…) kein Ausschluss der nicht mit Leistungsgruppen beplanten psychiatrischen Versorgung einhergehen sollte. (…) Daher sind (…) auch Konzentrationen, die keine Qualitätskriterien oder Mindestvorhaltezahlen erfüllen, nämlich etwa strukturverbessernde Vorhaben im psychiatrischen Bereich der akutstationären Versorgung, als förderfähig anzusehen.“
Auch beim Ausbau von Zentren und regionalen Krankenhausverbünden sollen Förderungen ermöglicht werden.
In der Begründung heißt es u. a., dass „(…) wettbewerbsrechtlich zulässige Vorhaben zur Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden zum Abbau von Doppelstrukturen gefördert werden sollen.“ Ziele der Anpassung sind auch eine höhere Rechtssicherheit sowie die Vermeidung möglicher Benachteiligungen bereits bestehender Krankenhausverbünde. Diese können somit Transformationsprozesse im Sinne des KHVVG gefördert bekommen. Entscheidend dabei ist, dass „mindestens zwei Krankenhäuser beteiligt sind und durch eine verbindliche und enge Zusammenarbeit bestehende Doppelstrukturen abgebaut werden.“
Neben diesen Maßgaben wurden noch einige weitere Anpassungen an den administrativen Vorgaben des bisherigen Entwurfs zur KHTFV vorgenommen. Damit sind nun nahezu alle Regelungen für den Transformationsfonds festgelegt. Krankenhäuser können dementsprechend bereits mit der Vorausplanung ihrer Förderanträge beginnen. Lediglich für die Hochschulkliniken heißt es noch „abwarten“. Ob diese in einem größeren als dem bisher vorgesehenen Umfang im Transformationsfonds berücksichtigt werden, ist nach wie vor ungeklärt. Der Bundesrat hat hierauf zwar mit einer so genannten Entschließung hingewirkt, diese ist für das BMG jedoch nicht bindend.
Falls Sie sich bereits jetzt mit dem Transformationsfonds beschäftigen, unterstützen wir Sie gerne dabei. Mit unserem sogenannten „Trafo-Workshop“ erarbeiten wir die für Sie geltenden Rahmenbedingungen und identifizieren potenzielle Förderoptionen für Ihre Klinik. Melden Sie sich gerne bei uns!
Kontakt:
Felix Franz
Manager und Kompetenzfeldleiter Transformationsfonds
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