Cloud und KI: Die Sache mit den USA

Beitrag von Lennart Jürgens - Project Manager (30.07.2026)

Von der Ankündigung zur Blaupause

„Wir sind souverän“: Auf der DMEA 2025 hat praktisch jeder große Cloud- und KI-Anbieter diesen Satz gesagt. Sicherlich nicht ganz unabhängig vom US CLOUD Act. Souveränität war das Buzzword der Messe, austauschbar zwischen den Ständen und selten mit mehr als einem Zertifikatslogo unterlegt.

Auf der DMEA 2026 hat sich das Bild verschoben. Dieselben Anbieter haben nicht mehr nur behauptet, souverän zu sein, sondern gezeigt, wie sie es umsetzen: ausgegliederte, explizit europäische Rechtsformen mit eigener Geschäftsführung, Root-Zertifikate, die fast schon treuhänderisch in der EU verwaltet werden, eigene Schlüssel- und Betriebsstrukturen. Beeindruckende Konstruktionen, aber auch Konstruktionen, die man prüfen sollte, bevor man sie in eine Beschaffungsentscheidung im Gesundheitswesen übersetzt.

Fast zeitgleich hat das BSI – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mit dem C3A („Criteria enabling Cloud Computing Autonomy“) erstmals einen eigenen, überprüfbaren Kriterienkatalog vorgelegt, an dem sich auch gerade Kliniken orientieren können. Und kaum war der Katalog da, hat ein Urteil des US Supreme Court eine der stillen Grundannahmen dahinter ins Wanken gebracht. 

Was die DMEA 2026 zeigte: Rechtsformen statt Rhetorik

Statt Hochglanz-Folien gab es 2026 handfeste Strukturen zu sehen: eigenständige europäische Tochtergesellschaften mit eigener Governance, Verwaltung sicherheitskritischer Schlüssel und Zertifikate durch europäisches Personal, vertragliche Zusagen zur Herausgabe von Quellcode und Betriebsdokumentation im Krisenfall. Der Anspruch dahinter: Auch wenn die Konzernmutter in den USA sitzt, soll die europäische Einheit im Alltag und erst recht im Ernstfall aus eigener Kraft handlungsfähig bleiben.

Das ist ein echter Fortschritt gegenüber der reinen Standort- und Zertifizierungsdebatte der Vorjahre. Es beantwortet aber noch nicht die Frage, die für Kliniken eigentlich zählt: Reicht das schon aus, um im Sinne des Gesetzgebers und der eigenen Risikobewertung als „souverän“ zu gelten? Genau hier wird der C3A relevant.

Der C3A: Souveränität wird zum Kriterienkatalog

Mit den „Criteria enabling Cloud Computing Autonomy“ (C3A, Version 1.0 vom 27. April 2026) legt das BSI erstmals einen strukturierten, prüfbaren Rahmen vor, um genau diese Frage zu beantworten. Der C3A übernimmt Struktur und Zielsetzung des EU Cloud Sovereignty Framework und baut auf dem BSI C5:2026 auf: C5 deckt die Sicherheitsseite ab, der C3A ergänzt gezielt die Autonomie-Dimension.

Sechs Bereiche werden abgedeckt: strategische, rechtliche, daten-, betriebs-, lieferketten- und technologiebezogene Souveränität (gegliedert in die Sovereignity Objectives SOV-1 bis SOV-6). Jeder Bereich enthält verbindlich formulierte Kriterien sowie optionale Zusatzkriterien, die Kunden je nach eigenem Schutzbedarf zusätzlich einfordern können. Wichtig: Der C3A selbst ist explizit „nicht bindend“. Er ist ein Orientierungsrahmen, aus dem Kliniken und Anbieter die für ihren Einsatzfall relevanten Kriterien auswählen und deren Erfüllung nachweisen beziehungsweise prüfen können.

„Autonomie“ heißt nicht Verzicht auf US-Technologie

Die naheliegende Sorge: Bedeutet „Autonomie“ im C3A, dass nur noch europäische Hard- und Software sowie europäisch entwickelte KI-Modelle infrage kommen? Ein Blick in den Kriterienkatalog zeigt: Nein, zumindest nicht in dieser pauschalen Form.

Hart ist der C3A dort, wo es um die Kontrolle über den Cloud-Anbieter selbst geht: Der Anbieter muss unter EU- (oder deutscher) Rechtsprechung stehen, seinen Hauptsitz in der EU haben und (das ist der eigentliche Kern) tatsächlich von einer oder mehreren EU-Gesellschaften kontrolliert werden, nicht nur formal ausgegliedert sein (SOV-1). Betriebspersonal mit Zugriff auf die Infrastruktur muss EU-ansässig sein, administrative Zugriffe von außerhalb der EU müssen technisch unterbunden werden können, und der Anbieter muss sich ohne Verfügbarkeits- oder Vertraulichkeitsverlust von allen Nicht-EU-Netzwerkverbindungen trennen können (SOV-4). Der Quellcode muss zusätzlich tagesaktuell in der EU gesichert sein, damit der Betrieb notfalls unabhängig weitergeführt werden kann (SOV-6).

Bei Software, Hardware und externen Diensten (auch bei KI-Modellen US-amerikanischer Anbieter) verlangt der C3A dagegen keine Herkunft aus der EU, sondern Transparenz und Resilienz: eine dokumentierte Übersicht der eingesetzten Komponenten samt Herkunftsland, ein risikobasiertes Verfahren für kritische Abhängigkeiten und die Fähigkeit, bei Ausfall oder Abschaltung eines Zulieferers weiterzuarbeiten (SOV-5, SOV-6). Ein US-Hyperscaler als Infrastrukturpartner oder ein US-amerikanisches KI-Modell als Dienst sind demnach mit dem C3A vereinbar, solange die europäische Einheit tatsächlich die Kontrolle über Governance, Schlüssel (SOV-3) und Betrieb hat und die Abhängigkeit dokumentiert, bewertet und im Zweifel ersetzbar ist. 

Der Stein des Anstoßes: Wenn die Gegenseite ihre Unabhängigkeit verliert

Genau an dieser Stelle wird ein aktuelles US-Urteil interessant. Am 29. Juni 2026 hat der US Supreme Court in der Sache „Trump v. Slaughter“ entschieden, dass die US-Handelsaufsichtsbehörde Federal Trade Commission (FTC) nicht länger in der bisherigen Form vor politischer Einflussnahme durch den Präsidenten geschützt ist. Diese Unabhängigkeit seit 1935 war die Grundlage dafür, dass FTC-Kommissare nicht nach Belieben vom Präsidenten entlassen werden können. Genau darauf hat sich die EU-Kommission in ihrem Angemessenheitsbeschluss zum EU-US-Datenschutzrahmen (Data Privacy Framework) hunderte Male gestützt: Die FTC gilt darin als unabhängige Kontrollinstanz, die Zusagen amerikanischer Unternehmen gegenüber europäischen NutzerInnen durchsetzt.

Für den C3A ist das keine akademische Fußnote. SOV-2 verlangt von Cloud-Anbietern ausdrücklich, mindestens jährlich zu prüfen, welche Nicht-EU-Gesetze grenzüberschreitende Auswirkungen auf Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität von Kundendaten haben, und daraus eine strukturierte Risikobewertung abzuleiten. Ein Urteil, das die Unabhängigkeit der zentralen Durchsetzungsinstanz des Datenschutzrahmens infrage stellt, ist ein Paradebeispiel für genau diesen Prüffall, unabhängig davon, wie sauber eine europäische Tochtergesellschaft von ihrer US-Konzernmutter abgeschirmt ist. Der C3A misst die Unabhängigkeit des Cloud-Anbieters selbst (SOV-1); er hat aber keinen Hebel auf die Unabhängigkeit der US-Aufsichtsbehörden, auf die sich das transatlantische Datenschutzgebäude stützt. Wackelt dort ein Pfeiler, betrifft das jede „souveräne“ Cloud-Konstruktion, die noch Datenflüsse, Support-Eskalationen oder KI-Anfragen über die USA laufen lässt, selbst wenn dies nur im Hintergrund erfolgt.

Fazit: Souveränität ist eine Prüfliste, kein Etikett

Die Entwicklung von 2025 zu 2026 zeigt: Cloud-Souveränität lässt sich inzwischen konkret nachweisen, und der C3A liefert dafür erstmals einen deutschen Referenzrahmen mit sechs klar geschnittenen Bereichen: Souveränität in Strategie, Governance, Daten, Umsetzung, Supply Chain und Technologie. Für Kliniken heißt das: nicht das Etikett „souverän“ prüfen, sondern konkret nachfragen, wer den Anbieter kontrolliert, wo die Schlüssel liegen, ob ein Disconnect-Test dokumentiert ist und wie transparent Abhängigkeiten zu Nicht-EU-Zulieferern, KI-Modelle eingeschlossen, offengelegt werden.

Und weil der C3A selbst eine mindestens jährliche Neubewertung außereuropäischer Rechtsrisiken vorschreibt, gehört das Urteil zur FTC-Unabhängigkeit ab sofort auf die Tagesordnung jeder laufenden Sovereign-Cloud-Bewertung, nicht erst beim nächsten Turnus.

Interesse am Thema? Lassen Sie uns gerne gemeinsam Ihre Souveränitätsansprüche erarbeiten und strategisch sowie operativ berücksichtigen. 

 

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