Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen: Der Vergütungsrahmen steht, die Standortfrage bleibt

Beitrag von Lasse Wißmann – Leiter des Analyseteams (15.09.2026)

Mit der Vergütungsvereinbarung vom 20. August 2026 haben DKG, GKV-Spitzenverband und PKV-Verband einen zentralen noch offenen Baustein für den Start sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen (süV) geregelt. Die Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft und schafft für die Einführungsphase 2027 bis 2029 einen bundeseinheitlichen Vergütungsrahmen. Damit können die ersten süV voraussichtlich ab Januar 2027 starten. 

Was ist eine süV?

Die sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung, im Reformprozess lange unter dem Stichwort „Level 1i“ diskutiert, ist kein klassisches Krankenhaus im bisherigen Sinn, sondern ein neuer Versorgungsstatus für Krankenhausstandorte an der Schnittstelle zwischen stationärer, ambulanter und pflegerischer Versorgung. 

Ihr stationäres Leistungsspektrum ist bewusst begrenzt. Im Kern geht es um wohnortnahe Basisversorgung, insbesondere in der Inneren Medizin und Geriatrie. Intensivmedizin, komplexe Notfallversorgung und hochspezialisierte Eingriffe gehören nicht zum Profil. Komplexere Fälle sollen gezielt an Krankenhäuser mit höherer Versorgungsstufe weitergeleitet werden. Ergänzend können ambulante und pflegerische Angebote eingebunden werden, sodass die süV vor allem dort relevant wird, wo eine klassische Krankenhausstruktur nicht mehr tragfähig ist, eine regionale Grundversorgung aber weiterhin gebraucht wird.

Die Einbettung der süV in die Krankenhausreform

Die süV ist kein Randthema der Reform, sondern eines ihrer wichtigsten Instrumente für kleinere Standorte. Sie soll zwei Ziele miteinander verbinden: stationäre Überkapazitäten abbauen und zugleich wohnortnahe Grundversorgung sichern. Gerade Häuser mit niedrigen Fallzahlen, die im DRG-System wirtschaftlich unter Druck geraten, erhalten damit einen möglichen Umwandlungspfad.

Wie groß dieses Potenzial tatsächlich ist, hängt von der konkreten Krankenhausplanung der Länder, der regionalen Nachfrage und der Umstellungsfähigkeit der Träger ab. Klar ist aber: Für mehrere hundert kleinere Krankenhausstandorte dürfte die Frage relevant werden, ob eine süV tragfähiger ist als der Weiterbetrieb als klassischer Grundversorger. 

Die zentralen Punkte der Einigung 

Erstens: Pauschalen statt klassischer DRG-Vergütung 

Die Vergütung besteht im Wesentlichen aus zwei Komponenten: einer Strukturpauschale von 182.734 Euro je finanzierungsrelevantem Bett und Jahr, begrenzt auf maximal 50 Betten, sowie einer Sachkostenpauschale von 95 Euro je Belegungstag. Klassische DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte treten für diese Leistungen in den Hintergrund; bestimmte gesetzliche Zuschläge bleiben gesondert abrechenbar. 

Zweitens: starke Vorhaltekomponente, aber keine bedingungslose Grundfinanzierung 

Die Strukturpauschale wird bundeseinheitlich gezahlt und ist nicht vom konkreten Leistungsmix abhängig. Damit löst sich die Finanzierung ein Stück weit von der Logik der einzelnen Fallpauschale. Vollständig auslastungsunabhängig ist sie aber nicht: Voraussetzung sind mindestens 30 stationäre Fälle je finanzierungsrelevantem Bett und Jahr. Wird diese Schwelle unterschritten, greifen Abschläge. Bei einer Unterschreitung um bis zu 20 Prozent sinkt die Pauschale um 25 Prozent; bei stärkerer Unterschreitung um 50 Prozent. 

Drittens: die Sachkosten bleiben belegungstagsabhängig 

Die Sachkostenpauschale wird je Belegungstag gezahlt. Auch dadurch bleibt ein Teil der Vergütung unmittelbar an die tatsächliche Inanspruchnahme gekoppelt. 

Viertens: Planungssicherheit für die Einführungsphase 

Für die Jahre 2027 bis 2029 sind die Vereinbarungen nicht ordentlich kündbar. Die Selbstverwaltung hat sich ohne Schiedsstelle geeinigt. Das schafft Verlässlichkeit für Länder, Träger und potenzielle Umwandlungsstandorte, ersetzt aber keine tragfähige Standortstrategie. 

Fünftens: Umwandlung bedeutet Systemwechsel 

Ein Standort, der zur süV wird, wechselt nicht nur formal die Kategorie. Er verlässt für die betroffenen Leistungen die klassische DRG-Logik und auch das Pflegebudget. Damit verändert sich das gesamte Betriebs- und Kostenmodell. Die Umwandlung ist deshalb keine bloße Rettungsoption, sondern eine strategische Entscheidung über Rolle, Leistungsprofil und regionale Einbindung eines Standortes. 

Sechstens: ambulante und pflegerische Angebote können Teil des Modells sein 

Die süV ist nicht allein als stationäre Basiseinrichtung gedacht. Sie kann weitere ambulante und pflegerische Angebote integrieren oder mit ihnen eng verbunden werden, etwa ambulante ärztliche Leistungen, ambulantes Operieren, Übergangs- und Kurzzeitpflege oder weitere regionale Versorgungsangebote.Gerade diese Verbindung entscheidet darüber, ob aus einem verkleinerten Krankenhausstandort tatsächlich ein sektorenübergreifendes Versorgungsmodell wird. 

Einordnung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen 

Für gefährdete kleinere Grundversorger kann die süV ein echter Perspektivpfad sein. Sie eröffnet die Möglichkeit, stationäre Basisversorgung wohnortnah zu erhalten, ohne das volle Kosten- und Leistungsspektrum eines klassischen Krankenhauses weiterführen zu müssen. Genau darin liegt ihr reformpolitischer Zweck: nicht jedes kleine Krankenhaus unverändert zu stabilisieren, sondern Standorte in ein schlankeres, regional passenderes Versorgungsmodell zu überführen. 

Gleichzeitig sollte die neue Vergütung nicht als garantierte Grundsicherung missverstanden werden. Die Strukturpauschale ist zwar deutlich stärker vorhalteorientiert als die klassische Fallpauschale, sie steht aber unter einer klaren Mindestfallzahlbedingung. Die Sachkostenpauschale hängt ohnehin vom Belegungstag ab. Die süV wird damit nicht rein pauschal finanziert, sondern als Hybrid: mit einer starken Strukturkomponente, aber weiterhin mit relevanter Leistungs- und Auslastungsbindung. 

Für Träger verschiebt sich die entscheidende Frage deshalb von der reinen Vergütung auf die Betriebsführung. Eine süV trägt sich nur, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Erstens muss der Standort konsequent auf das schlankere Modell umgestellt werden. Zweitens muss in der Region genügend reale Basisnachfrage bestehen, um die Mindestfallzahl verlässlich zu erreichen. 

Hinzu kommt: Die süV sollte nicht allein als stationär abgespeckter Krankenhausstandort verstanden werden. Ihr Mehrwert entsteht gerade dort, wo stationäre Basisversorgung, ambulante Leistungen und pflegerische Angebote sinnvoll ineinandergreifen. Für Träger bedeutet das, nicht nur Betten, Personal und Fallzahlen neu zu kalkulieren, sondern auch Kooperationen, Versorgungsprozesse und regionale Anschlussangebote mitzudenken. Ob die süV funktioniert, entscheidet sich damit auch an der praktischen Fähigkeit, sektorenübergreifende Versorgung tatsächlich zu organisieren. 

Wer die Strukturpauschale je Bett als festes Fixum einplant, verkennt das Modell. Realistischer ist: Die Pauschale markiert den erreichbaren Vergütungsrahmen für ausreichend nachgefragte und effizient organisierte Standorte. Für Häuser ohne stabile regionale Nachfrage löst die süV das Grundproblem nicht. Für passende Standorte kann sie dagegen genau der Umwandlungspfad sein, der zwischen Schließung und klassischem Krankenhausbetrieb bislang gefehlt hat. 

Damit steht der Vergütungsrahmen. Offen bleibt die eigentliche Standortfrage: Wo gibt es genug Bedarf für eine wohnortnahe stationäre Basisversorgung, aber keinen tragfähigen Bedarf mehr für ein klassisches Krankenhaus? Nur dort wird die süV vom Reforminstrument zum funktionierenden Versorgungsmodell. 

 

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